Der PUK-Bericht zur CS-Krise

Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise. Bericht vom 17. Dezember 2024.

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Inhalt

Offizielle Veröffentlichung
UntersuchungsberichtS. 487

9 Monitoring der Too-big-to-fail-Gesetzgebung und Revisionsregulierung (Phase 1)

FINMA, die RAB und die SNB ihre Aufsichtstätigkeit in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet wahrgenommen haben (Kap. 11). Im Zentrum steht hierbei die mikroprudenzielle Aufsicht durch die FINMA (Kap. 11.1). Wie die Bundesbehörden ihrerseits die Aufsicht über FINMA, RAB und SNB ausgeübt haben, zeigt die PUK in Kapitel 12 auf. Das Krisenmanagement der Bundesbehörden und insbesondere das Zusammenspiel der einzelnen Akteure ist Gegenstand von Kapitel 13. Abschliessend legt die Kommission ihre Feststellungen zu verschiedenen übergeordneten Fragestellungen dar (Kap. 14), namentlich zum Einbezug von verschiedenen Fachämtern und der WEKO, zur Frage der Aktionärsrechte, der Ausgestaltung der Gewährskriterien sowie der gesetzlichen Grundlagen für eine PUK.

Die Feststellungen in Kapitel 9 bis 14 wurden von der PUK nicht mit Blick auf die kausalen Ursachen des CS-Niedergangs formuliert, sondern (gemäss ihrem Auftrag der Bundesversammlung vom 8. Juni 2023) insbesondere im Hinblick auf zukünftige Krisen, die auch anders gelagert sein könnten.

Abschliessend nimmt die PUK in ihren Schlussbemerkungen in Kapitel 15 eine Gesamtwürdigung vor. 9 Monitoring der Too-big-to-fail-Gesetzgebung und Revisionsregulierung (Phase 1)

9.1 Monitoring und Weiterentwicklung der TBTF-Gesetzgebung in der Schweiz von 2015–2022

Die Kommission hat das Monitoring und die Weiterentwicklung der TBTF- Gesetzgebung in der Schweiz in den Jahren 2015 bis 2022 in Kapitel 5.2 aufgearbeitet. Nachfolgend legt sie ihre Feststellungen zur Geschäftsführung der Behörden in diesem Zusammenhang (Kap. 9.1.1) sowie zur aktuellen TBTF-Gesetzgebung dar (Kap. 9.1.2). 9.1.1 Bewertung des Monitorings und der Weiterentwicklung der TBTF-Regulierung 2015–2022

Monitoring der TBTF-Regulierung 2015–2022

Artikel 52 des BankG verpflichtet den Bundesrat, der Bundesversammlung seit 2015 alle zwei Jahre über die im März 2012 in Kraft getretenen TBTF-Bestimmungen des BankG Bericht zu erstatten und dabei ihre Vergleichbarkeit mit ausländischen Regelungen und dem Grad der Umsetzung der entsprechenden internationalen Standards im Ausland zu prüfen. Dieser Pflicht ist der Bundesrat nachgekommen (siehe Kap. 5.2). Der Bericht von 2023 verzögerte sich angesichts der CS-Krise um ein Jahr.

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