Der PUK-Bericht zur CS-Krise

Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise. Bericht vom 17. Dezember 2024.

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Inhalt

Offizielle Veröffentlichung
UntersuchungsberichtS. 74

3 Rolle und Kompetenzen der hauptbetroffenen Behörden und Organe

Schliesslich müssen Banken ihre Jahres- und Konzernrechnung im Rahmen der Rechnungsprüfung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen prüfen lassen.68 Sie wählen die Prüfgesellschaften für die Aufsichts- sowie die Rechnungsprüfung gemäss Gesetz selbst.69 In der Praxis beauftragen sie regelmässig ihre statutarische Revisionsstelle (Rechnungsprüfung) auch mit der Aufsichtsprüfung. Die Prüfgesellschaften werden von den Banken für ihre Dienstleistungen vergütet. Gemäss RAG benötigen die genannten Prüfgesellschaften eine besondere Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht der RAB.70 Die RAB ist für die Durchsetzung (Enforcement) des Revisionsaufsichtsrechts zuständig.

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfgesellschaften finden sich im RAG und dessen Ausführungsverordnung, der RAV. Die leitenden Revisoren (Rechnungsprüfung) und die leitenden Prüfer (Aufsichtsprüfung), welche die Verantwortung für das Revisions- oder Prüfmandat haben und den Revisions- oder Prüfbericht unterzeichnen, müssen von der RAB als Revisionsexperten zugelassen sein. Leitende Prüfer (Aufsichtsprüfung) brauchen zudem eine Sonderzulassung der RAB als Bankenprüfer.71 3 Rolle und Kompetenzen der hauptbetroffenen Behörden und Organe

Wie aus Kapitel 2 hervorgeht, nehmen verschiedene Behörden und Organe eine Funktion bei der Gewährleistung der Stabilität des schweizerischen Finanzmarkts und der Aufsicht über diesen wahr. Dementsprechend waren verschiedene Stellen an der Bewältigung der CS-Krise beteiligt. Im folgenden Kapitel werden die Rollen und Kompetenzen der hauptbetroffenen Behörden und Organe dargelegt. 3.1 Bundesrat und zentrale Bundesverwaltung

Einleitend ist festzuhalten, dass der Bund umfassende Gesetzgebungskompetenzen im Finanzmarktbereich hat (Art. 98 BV). Das EFD als zuständiges Departement hat das Ziel, im Rahmen der Finanzmarktpolitik zur Wahrung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beizutragen.72

Der bundesrätliche Ausschuss Finanzfragen ist ein Organ des Bundesrates im Sinne von Artikel 23 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG).73 Der Ausschuss berät die aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage unter Einschluss der geld- und währungspolitischen Ausrichtung der SNB. Weiter behandelt der Aus-

68 Art. 18 Abs. 2 BankG 69 Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 BankG sowie Art. 18 Abs. 2 BankG 70 Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 9 und Art. 9a Abs. 1 RAG 71 Art. 9a Abs 2 RAG 72 Art. 1 Abs. 3 Bst. c Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 17.2.2010 (OV-EFD; SR 172.215.1). 73 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.3.1997 (RVOG; SR 172.010).

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