UntersuchungsberichtS. 497
10 Risikomanagement und Krisenfrüherkennung – vor Krisenbeginn
rierte Dokumentation zu Interaktionen, insbesondere im Hinblick auf die Situation der Credit Suisse, gefunden. Zweitens gab es trotz einiger strategischer Treffen zwischen 2015 und 2023 zu allgemeinen Regulierungsfragen keine spezifischen Austauschprozesse, die der kritischen Lage der CS gewidmet waren, was auf einen Mangel an Koordination in diesem wichtigen Fall hindeutet. Schliesslich zeigt das Fehlen eines formellen und dokumentierten Prozesses nach 2017 für die Finanzprüfungen und den Austausch zur Lage der CS ein Defizit bei der Nachverfolgung und beim Informationsaustausch in Krisenzeiten auf. Diese Lücke führte bei den Schwierigkeiten der CS zu einer Fragmentierung der Aufsicht und beeinträchtigte deren Wirksamkeit (siehe hierzu Empfehlung 8 in Kap. 11.2.2). 10 Risikomanagement und Krisenfrüherkennung – vor Krisenbeginn
10.1 Bewertung des Risikomanagements durch die Kommission
Nach der staatlichen Rettung der UBS im Jahr 2008 fand das Risiko der drohenden Insolvenz von systemrelevanten Finanzinstituten Eingang ins Risikoreporting.
Bewirtschaftung des Risikos im EFD
Die Kommission gelangt zum Schluss, dass die Bewirtschaftung des Risikos im Berichtszeitraum angemessen und zweckmässig war. Sie erachtet es insbesondere als richtig, dass die Verantwortung des Risikoeigners im Jahr 2018 vom damaligen Departementsvorsteher der Staatssekretärin für internationale Finanzfragen übertragen wurde. So konnte eine bessere Überwachung und Bewirtschaftung des Risikos gewährleistet werden, zumal auch die Federführung bei der Weiterentwicklung der TBTF-Regulierung im SIF angesiedelt war.
Der Beschrieb des Risikos beinhaltet seit Beginn ein Credible-worst-Case-Szenario, welches für die PUK angemessen und nachvollziehbar ist. Ein mögliches Worst-Case- Szenario wurde im EFD anhand der staatlichen Rettung der UBS berechnet. Die Folgenabschätzung wurde im Laufe der Jahre regelmässig durch die jeweils zuständige Verwaltungseinheit überarbeitet und angepasst. Im Credible-worst-Case ging das EFD davon aus, dass der Bund im Ereignisfall gezwungen wäre, die betroffene Bank mit öffentlichen Geldern zu stützen.
Einstufung des Risikos
Die Auswirkungen des Risikos schätzte das EFD als «sehr hoch» ein, was der höchsten Stufe entspricht. Deshalb stellte dieses Risiko ein Bundesratsrisiko dar (siehe Kap. 5.7). Die Dimension der Auswirkungen bildet das Credible-worst-Case-Szenario ab.
Angesichts der grossen volkswirtschaftlichen und damit in erster Linie finanziellen Auswirkungen, die die Realisierung des Risikos mit sich bringen würde, war die Einstufung der Auswirkungen und damit die Einstufung als Bundesratsrisiko folgerichtig.
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