Der PUK-Bericht zur CS-Krise

Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise. Bericht vom 17. Dezember 2024.

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Inhalt

Offizielle Veröffentlichung
UntersuchungsberichtS. 69

Teil I: Grundlagen

2 Verfassungsrechtliche Grundlagen und relevante Spezialgesetzgebung

Grundsätzlich gilt nach Artikel 27 BV die Wirtschaftsfreiheit auch im Finanzsektor. Artikel 98 BV verleiht dem Bund jedoch die Kompetenz, «Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen» und «Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen» sowie über das Privatversicherungswesen zu erlassen. Das Geld- und Währungswesen fällt in die Kompetenz des Bundes, wobei die Schweizerische Nationalbank, die «unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet» wird, eine «dem Gesamtinteresse des Landes» dienende Geld- und Währungspolitik führt.31 Im Geld- und Kreditwesen kann gemäss Artikel 100 Absatz 3 BV nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abgewichen werden.32

Nachfolgend wird zuerst in Kapitel 2.1 das für systemrelevante Banken einschlägige Finanzmarktaufsichtsrecht dargestellt. Dabei wird auf die Ziele der Finanzmarktaufsicht, die Hierarchieordnung zwischen dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)33 als Dachgesetz und den Spezialgesetzen34 sowie insbesondere auf das BankG Bezug genommen. Die Entwicklung der TBTF-Regulierung während des Untersuchungszeitraums wird eingehend in Kapitel 5.2 unten behandelt.

Die Darstellung des NBG folgt in Kapitel 2.2. Schliesslich führt Kapitel 2.3 in die Regelung der Aufsicht über die Revision von systemrelevanten Banken ein.

Zusätzlich zur nachfolgend dargestellten Spezialgesetzgebung hat der Bundesrat mittels Notrecht spezielle Rechtsgrundlagen für Massnahmen der Behörden geschaffen, die die Notfusion der CS mit der UBS ermöglicht haben. Diese Massnahmen und die über Notrecht eingeführte Verordnung des Bundesrates werden in Kapitel 7 beschrieben. 2.1 Gesetzgebung betreffend die Aufsicht über systemrelevante Banken

Die Aufsicht über den Finanzmarkt ist im FINMAG geregelt, zuständig ist die FINMA.35 Das Ziel der Finanzmarktaufsicht ist der Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie der Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Die Finanzmarktaufsicht trägt damit zur Stär-

31 Art. 99 Abs. 2 BV 32 Nobel, Peter (2019): Schweizerisches Finanzmarktrecht. 4., vollständig überarb. Aufl. Bern: Stämpfli Verlag AG, Rz. 60. 33 Bundesgesetz vom 22.6.2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). 34 Kunz, Peter V. (2014): Kreuzfahrt durch’s schweizerische Finanzmarktrecht. Bern: Stämpfli Verlag AG, S. 13 f. 35 Art. 6 Abs. 1 FINMAG

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